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Satzung
Zambesi Health - Gesundheit für Mensch und Tier e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins ist „Zambesi Health - Gesundheit für Mensch und Tier". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
(a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen, vorwiegend in Ländern des südlichen Afrika;
(b) die Förderung des Tierschutzes;
(3) Der Satzungszweck wird unter Beachtung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AO verwirklicht insbesondere durch:
(a) Beschaffung von Mitteln und Spenden;
(b) Anschaffung und Bereitstellung von Materialien, Geräten, Arzneimitteln und Personal zur Durchführung von gesundheitspflegerischen Maßnahmen durch den Verein und durch Hilfspersonen des Vereins (§ 57 Absatz 1 Satz 2 AO);
(c) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit;
(d) Bildungsmaßnahmen zur Vermeidung von Seuchen- und Infektionsrisiken in Form von Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Förderung des Gesundheitsbewusstseins im südlichen Afrika wie auch in Deutschland;
(e) Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, wie beispielweise Spendengalas oder Kunstauktionen;
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(f) Durchführung und Finanzierung von human- und tierärztlichen Vorsorge-, Behandlungs- und Ausbildungsmaßnahmen.
(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern:
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Natürliche und juristische Personen, z.B. Unternehmen, Körperschaften und Organisationen, die den Vereinszweck fördern und seine Ziele unterstützen wollen, können auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes fördernde Mitglieder werden. (4) Natürliche und juristische Personen entrichten als fördernde Mitglieder einen nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Jahresbeitrag.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
(5) Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und sind weder aktiv noch passiv für die Organe des Vereins wahlberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
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(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung geregelt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) der Beirat
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) der/dem Vorsitzenden
(b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Vorstand Finanzen und Schriftführung
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende des Vorstandes hat zudem Alleinvertretungsbefugnis.
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(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Alle Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer, leitet die Versammlung.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
(3) Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen von mindestens 30 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in Textform mit einer Frist von vierzehn Tagen - der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet - zu erfolgen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen und diesem seine Stimmrechte übertragen.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und beschließt die Jahresabrechnung. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
(8) Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über den Jahresmitgliedsbeitrag und die Beitragsordnung;
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl des Beirats;
e) Wahl des oder der Rechnungsprüfer;
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f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung bei der Wahl des neuen Vorstandes, so muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Im Übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(10) Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Satzung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Beirats sollen zugleich ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Beirat berät den Vorstand in Vereinsangelegenheiten und fördert das Ansehen des Vereins in der Gesellschaft.
(4) Beiratsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie haben jedoch in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglied kein Stimmrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Geschäftsführer darf ein Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen: Das Führen der laufenden Vereinsgeschäfte, Unterstützen des Vorstands, Vorbereiten und Umsetzen von Vorstands- und Mitgliederbeschlüssen und Vorbereiten der Mitgliederversammlung.
(4) Der Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen und dem Geschäftsführer eine Vollmacht zur Vertretung des Vereins im Einzelfall erteilen.
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§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Verein Tierärzte ohne Grenzen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse zur zukünftigen Verwendung des Vermögens unterliegen vor Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. Oktober 2016 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.